(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2. während der Zeit
a) der Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
d) der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
1. mit Ablauf der Bestellungsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit der Versetzung ins Ausland sowie
4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
2. das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
3. gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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