(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses,
4. die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen,
5. Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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