Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück I Dienstrechtliche Bestimmungen
VIII. Teil Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen
I. Abschnitt Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen
§ 88 § 88
Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden