Stmk. L-DBR
Gliederung
Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
§ 37 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 37 § 37
…2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§ 83 und 253 Stmk. L-DBR hat der Personalausschuss die Dienstbeurteilung durchzuführen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter obliegen, kommen dem Personalausschuss zu. (3) Die Dienstbeurteilung hat…
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