(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege folgender erkrankter oder verunglückter Personen:
a) des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), des Ehegatten/der Ehegattin, der/des eingetragenen Partners/Partnerin, der Eltern oder Großeltern;
b) einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person;
2. wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn
a) die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, und
b) es sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
3. wegen der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn
a) das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, und
b) es sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin wegen der notwendigen Pflege eines Kindes verhindert ist, wobei
a) das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, und
b) es sich um das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(4) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.
(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024
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