§ 73a Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der/Die Bedienstete, der/die
1. Bürgermeister/Bürgermeisterin oder
2. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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