(1) Der/Die Bedienstete, der/die
1. Bürgermeister/Bürgermeisterin oder
2. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 73a Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
…§ 73a Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare (1) Der/Die Bedienstete, der/die 1. Bürgermeister/Bürgermeisterin oder 2. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines…
§ 181 Pensionsbeitrag
…Pensionsbeitrages verpflichten. Die Verpflichtungserklärung kann bis zum Antritt des Karenzurlaubes schriftlich abgegeben werden. (7a) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht…
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