(1) Dem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(1a) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
Steiermärkisches Zuweisungsgesetz
§ 5 § 5
…2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung, 3. die Gewährung a) eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR , b) Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR , mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat, 4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhe-stand, 5. die Einleitung…
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