LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark§ 66

§ 66Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.

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