§ 66 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 66 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — Stmk. L-DBR
Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.