§ 66 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.
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