(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat die regelmäßige Wochendienstzeit des/der Bediensteten auf seinen/ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 49 ist anzuwenden. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
des/der nahen Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 46/2023
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 48b Pflegeteilzeit
…§ 48b Pflegeteilzeit (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 Z 2 und 3 kann sofern das Dienstverhältnis mindestens drei…
§ 298 Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für Vertragsbedienstete
…Teilzeitbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 6 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. Pflegeteilzeit nach § 48b, 3. Bildungsteilzeit nach § 48c, 4. Bildungskarenz nach § 72, 5. Wiedereingliederungsteilzeit nach § 48d oder 6. Teilzeitbeschäftigung nach § 74…
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