Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück I Dienstrechtliche Bestimmungen
V. Teil Dienstpflichten der Bediensteten
II. Abschnitt Dienstzeit
§ 40 § 40
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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