§ 36 Dienstzeit – Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) einer Wohnungsbereitschaft und
e) der Mehrdienstleistung;
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
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