§ 300o § 300o
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück V Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 300o § 300o
Rückverweise
(1) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
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