Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.
Hiebei entsprechen:
– der Verwendungsgruppe A
die Entlohnungsgruppe a,
– der Verwendungsgruppe B
die Entlohnungsgruppe b,
– der Verwendungsgruppe C
die Entlohnungsgruppe c,
– der Verwendungsgruppe D
die Entlohnungsgruppe d,
– der Verwendungsgruppe E
die Entlohnungsgruppe e
sowie
– der Verwendungsgruppe P1
die Entlohnungsgruppe p1,
– der Verwendungsgruppe P2
die Entlohnungsgruppe p2,
– der Verwendungsgruppe P3
die Entlohnungsgruppe p3,
– der Verwendungsgruppe P4
die Entlohnungsgruppe p4,
– der Verwendungsgruppe P5
die Entlohnungsgruppe p5.
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