§ 264a Bemessungsgrundlage für Zulagen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Soweit eine Zulage nach einem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen wird, beträgt die Bemessungsgrundlage € 2.324,2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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