LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark§ 261

§ 261Pensionsbeitrag

In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date

(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, zusammensetzen.

(2) Für Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zuzüglich allfälliger Nebengebühren unter Anwendung von § 181 Abs. 4.

(3) Für Beamte/Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, beträgt der Pensionsbeitrag 10,25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1.

(4) Für Beamte/Beamtinnen, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind und die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz des Pensionsbeitrages unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr Prozentsatz
2005 11,67
2006 11,58
2007 11,50
2008 11,42
2009 11,33
2010 11,25
2011 11,17
2012 11,08
2013 11,00
2014 10,92
2015 10,83
2016 10,75
2017 10,67
2018 10,58
2019 10,50
2020 10,42
2021 10,33
Ab 2022 10,25
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ……………………………………………. 365

(5) Der Veränderungswert nach Abs. 4 ist mit nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 12,55 %.

(7) Von jenem Teil des Bezuges, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 liegt, ist zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 6 oder zu dem nach Abs. 4 und 5 ermittelten Pensionsbeitrag ein weiterer Beitrag in der Höhe von 1 % zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Rückverweise