Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
(2) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
§ 27 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 27 § 27
…kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2 . (3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26…
§ 17 § 17
…Eigentum des Landes stehen. (3) Bedienstete, 1. deren Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oder 2. die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder 3. die eine Karenz gemäß § 71 in…
§ 56 § 56
…dessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 4 8 a herabgesetzt oder 2. der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt, 3. der/die eine Karenz gemäß § 71 in…
§ 181 § 181
…die Wochendienstzeit nach §§ 46 und 47 herabgesetzt ist oder 2. der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den §§ 25, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus §…
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