§ 254 § 254
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 254 § 254
Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
1. Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,
2. Lehrer/Lehrerinnen,
3. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Erzieher/Erzieherinnen an Horten,
4. Förster/Försterinnen.
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