§ 244h § 244h
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück III Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
IV. Teil Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes
§ 244h § 244h
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:
| Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe | Euro | |
| 1. | sIV/1 bis sIV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung | 41,9 |
| 2. | sIV/9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung | 53,3 |
Mit der Vergütung gemäß Z 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Z 2 sind mit € 41,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüberhinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
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