(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen von Gemeindeverbänden oder privaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes.
(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes zählen:
1. die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben und Stolzalpe;
2. das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Ost;
3. das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Süd.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024
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