(1) Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
(2) Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
§ 237 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 237 § 237
…in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244 . Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff , und es gilt § 187 sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse…
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