§ 232 Dienstzulage
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
1. in der Entlohnungsstufe 2 bis 9 | € 672,7, |
2. in der Entlohnungsstufe 10 bis 13 | € 719,0, |
3. ab der Entlohnungsstufe 14 | € 763,5. |
(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
Rückverweise
Keine Verweise gefunden