Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Die Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.
(2) Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.
§ 185 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 185 § 185
…Anspruch hat, 2. ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes, wobei die Zeit einer befristeten Bestellung nach § 21a als Verwendung zu berücksichtigen ist, sofern er eine Ergänzungszulage nach § 183 Abs. 4 bezogen hat. (3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden…
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