(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
1. Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln;
2. Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen;
3. Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten;
4. Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen;
5. Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: Person, deren privatrechtliches Dienstverhältnis auf Grund eines Vertrages begründet wurde;
6. Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde;
7. Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können;
8 . Dienststelle :
a) die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
b) die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
c) die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen;
9. Nahe Angehörige: der Ehegatte/die Ehegattin, und Personen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.
(3) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.
(4) Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.
(5) Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 65/2024
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