(1) Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.
(2) Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.
(3) Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(4) Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
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