(1) Dem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 33 Abs. 2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.
(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist
1. das volle Monatsgehalt/der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.
(6) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024
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