§ 184 Überstellung
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
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