§ 177h § 17 7 h
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück II Besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 177h § 17 7 h
Rückverweise
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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