§ 177e Ausstattungszuschuss
In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date
Dem/Der Bediensteten der/die nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner/ihrer gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen, jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner/ihrer Gehaltsklasse und der Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 17 7 a Z 4 oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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