§ 177b Nebengebühr – Kaufkraftausgleichsvergütung
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
Dem/Der Bediensteten gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten geringer ist als im Inland.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
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