Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1. einem Grundbetrag,
2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,
4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
5. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
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