Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus:
1. einem Grundbetrag,
2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen Verwendung,
3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geografischen Entfernung seines/ihres ausländischen Dienst- und Wohnortes von Graz, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gilt,
4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich die Ehegattin/der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem/der Bediensteten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
5. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des/der Bediensteten, für das er/sie gemäß § 150 Anspruch auf Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des/der Bediensteten aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
… 9, § 149 Abs. 2, § 150 Abs. 1 Z 5, § 150 Abs. 2, § 177a Z. 4, § 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit…
§ 177g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177f
…§ 177g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 177a bis 177f (1) Der Anspruch auf Vergütungen und Zuschüsse gemäß den §§ 177a bis 177e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die…
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