§ 174 Nebengebühr – Aufwandsvergütung
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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