§ 173 Nebengebühr – Gefahrenvergütung
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 173 Nebengebühr – Gefahrenvergütung
…§ 173 Nebengebühr – Gefahrenvergütung (1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenvergütung. (2…
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