(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 172 Nebengebühr – Erschwernisvergütung
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