§ 172 § 172
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwernisvergütung.
(2) Bei der Bemessung der Erschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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