§ 171 § 171
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.
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