(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn
1. sich der/die Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom/von der Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann,
3. der/die Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
4. der/die Bedienstete sich verpflichtet, den Vertretern/Vertreterinnen des Dienstgebers, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
a) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs- und Reparaturarbeiten,
b) zur Kontrolle der Einhaltung des Bedienstetenschutzes,
c) zur Kontrolle der in Z 2 und 3 genannten Pflichten und
d) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das Einvernehmen mit dem/der Bediensteten herzustellen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Dienststelle und dem/der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
3. die Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(2a) Wird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3) handelt.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
2. der/die Bedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
3. der/die Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt.
(4a) Alle die Telearbeit betreffenden Genehmigungen, Ablehnungen und Widerrufe sind von der Dienststellenleitung der Dienstbehörde zur abschließenden Prüfung vorzulegen.
(5) Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024
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