(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 167 Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
…§ 167 Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die…
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