§ 139 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.
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