§ 131 Kündigungsfristen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
| bis zu 2 Jahren | 1 Monat, |
| 2 Jahren | 2 Monate, |
| 5 Jahren | 3 Monate, |
| 10 Jahren | 4 Monate, |
| 15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 186 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
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