§ 125 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Der/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 125 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
…§ 125 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses (1) Der/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen. (2) Im…
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