§ 124 Beschwerde des/der Beschuldigten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Auf Grund einer vom/von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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