(1) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 sind dem/der Bediensteten schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Informationen nach Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 spätestens eine Woche, alle anderen Informationen innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Dienstverhältnisses. Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind dem/der Bediensteten vor seiner/ihrer Abreise zur Verfügung zu stellen, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Staates, in dem er/sie für gewöhnlich arbeitet, mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
(2) Die Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von dem/der Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber/die Dienstgeberin einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Information über die Angaben nach § 11 Abs. 2 Z 5, 8, 10, 13, 14,15 und 17 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen jener Rechtsvorschriften erfolgen, die für die entsprechenden Bereiche gelten.
(3) Die Information über Änderungen der in § 11 Abs. 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses oder der in § 11 Abs. 3 genannten zusätzlichen Aspekte sind dem/der Bediensteten bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, insoweit mit diesen Änderungen einer Veränderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
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