(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 11 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 11 § 11
…anhängig ist, 4. gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder 5. die rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wurden, solange diese noch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Stmk. L-DBR getilgt ist. (3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des…
§ 38 § 38
…Disziplinarrecht (1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen, 2…
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