§ 115 Auswirkungen von Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 115 Auswirkungen von Disziplinarstrafen
…§ 115 Auswirkungen von Disziplinarstrafen (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. (2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei…
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