Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 110 Absehen von der Strafe
…§ 110 Absehen von der Strafe Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und…
§ 121 Disziplinarerkenntnis
…Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen…
Rückverweise