Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 121 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 121 § 121
…Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen…
§ 38 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 38 § 38
…Disziplinarrecht (1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen, 2…