(1) Jeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
§ 38 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 38 § 38
…Disziplinarrecht (1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen, 2…
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