§ 100 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982
anzuwenden.
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