Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982
anzuwenden.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 100 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…§ 100 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §…
§ 260 Jubiläumszuwendung
…Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, oder gemäß § 100 Universitätsgesetz 2002, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der…
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