Anl. 2
In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date
Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:
1. sieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik;
2. sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
3. fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
4. viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
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