§ 9 Parteien
In Kraft seit 20. September 2011
Up-to-date
Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten
3. Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
Rückverweise
Keine Verweise gefunden