Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten
3. Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
§ 8 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 8 § 8
…Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte (1) Im Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in § 9 genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis…
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