(1) Im Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in § 9 genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch gut sichtbaren Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Bautechnik, Forstwesen, Wildökologie, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(3) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
1. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
2. jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2;
3. die Steiermärkische Umweltanwältin/der Steiermärkische Umweltanwalt und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber, in deren/dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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