(1) Zur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projekte im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
(4) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen antragstellender Person und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Diese kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 48/2025
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