§ 67b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025
In Kraft seit 10. Juli 2025
Up-to-date
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 6b Abs. 6 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
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